Weitergabe von Meldedaten: Bürgerinnen und Bürger können widersprechen - Widersprüche und Einwilligungen müssen schriftlich angezeigt werden!

stadtkoeln logoBürgerinnen und Bürger, die nicht möchten, dass das Meldeamt der Stadt Köln ihre Daten nach dem Meldegesetz weitergibt, haben das Recht, Widerspruch einzulegen. Darauf macht jetzt die Stadt Köln im aktuellen Amtsblatt aufmerksam. In manchen Fällen dürfen Daten nur mit einer Einwilligung weitergegeben werden.

In folgenden Fällen haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen:

- gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen Familienangehörige (Ehepartnerin, Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern) angehören, wenn die Bürgerin beziehungsweise der Bürger selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig ist. Dies gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 32 Absatz 2 MG NRW).

- gegen die Übermittlung von nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden: Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Absatz 1 MG NRW).gegen die Übermittlung von nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden Doktorgrad, Anschrift) an Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden (§ 35 Absatz 2 MG NRW).

- gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung, wenn die oder der Betroffene noch keine 18 Jahre alt ist und kein Informationsmaterial über die Tätigkeit in den Streitkräften zum freiwilligen Wehrdienst erhalten möchte (§ 18 Absatz 7 MRRG).

- Einfache Melderegisterauskünfte über Vor- und Familienname, eventuelle akademische Grade und Anschriften dürfen im Wege des automatisieren Abrufs über das Internet erteilt werden, sofern der oder der Betroffene nicht widersprochen hat (§ 34 Absatz 1b Satz 5 MG NRW), ein derartiger Zugang eröffnet wurde und diese Zugangsmöglichkeit besteht.

In den folgenden Fällen ist eine Daten-Weitergabe nur nach Einwilligung möglich:

- Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk dürfen nur erteilt werden, wenn der Meldebehörde eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Mitgeteilt werden in diesen Fällen neben Vor- und Familienname eventuelle Doktorgrade und Anschriften sowie der Tag des Jubiläums (§ 35 Absatz 3 MG NRW).

- Adressbuchverlagen darf zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern Auskunft über Vor- und Familienname, eventuelle akademische Grade und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden, wenn die oder der Betroffene ihre oder seine Einwilligung erteilt hat (§ 35 Absatz 4 MG NRW).

Widersprüche und Einwilligungen müssen der Meldebehörde schriftlich angezeigt oder zur Niederschrift erklärt werden. Bei unter 16-Jährigen muss eine Sorgerechtsperson unterschreiben.

Fragen beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kundenzentren in den Bezirksrathäusern und im Kundenzentrum Innenstadt unter Telefon 0221 / 221-0.

Entsprechende Formulare sind in allen Kundenzentren erhältlich oder können auf der Internetseite der Stadt Köln heruntergeladen werden.

Quell: Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Sabine Wotzlaw

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